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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 22.03.2002
Aktenzeichen: 24 U 1/01
Rechtsgebiete: MBKT
Vorschriften:
MBKT § 4 |
Gründe:
Die Berufung ist nur insoweit begründet, als es die Einbeziehung der Beiträge des Klägers zur privaten Krankenversicherung in die Berechnung des Krankentagegeldes angeht; im übrigen ist sie unbegründet. 1. Auf der Grundlage der Vereinbarung vom 3/13.11.1998 kann der klagende Versicherungsverein Rückzahlung der Leistungen beanspruchen, die über den vereinbarten Höchstsatz des Krankentagegeldes hinaus gehen.
Die Berechnung des Krankentagegeldes hatte anzuknüpfen an das Nettoeinkommen des Versicherten aus seiner beruflichen Tätigkeit. So ergibt es sich aus § 4 MBKT in Verbindung mit § 4 Teil l 2 der AVB des Klägers und der Vereinbarung vom 3./13.11.1998.
Da der Kläger selbständig beruflich tätig ist, war sein Nettoeinkommen gleich seinem betrieblichen Gewinn, der Differenz zwischen den betrieblichen Bruttoeinnahmen und den Betriebsaufwendungen, vermindert um die auf die Einkünfte zu zahlenden Steuern. So entspricht es allgemeinem Verständnis des Begriffes "Nettoeinkommen". Entgegen der Auffassung des Beklagten folgt nichts anderes aus den Entscheidungen des OLG Frankfurt am Main vom 23.04.1997 und 15.06.2000 (OLGR Frankfurt 1997, 241; 2000, 237). Wenn in beiden Entscheidungen bei der Berechnung des Krankentagegeldes auf die Gesamtheit aller Einnahmen - in der Entscheidung vom 23.04.1997 vermindert um die Steuerbelastung - abgestellt wurde, dann folgte dies ausdrücklich nicht aus einer Auslegung des § 4 MBKT an sich; Grundlage waren vielmehr konkrete, abweichende Parteivereinbarungen.
Das Nettoeinkommen des Beklagten hat die Kammer auf dieser Grundlage zutreffend ermittelt. Auf ihre Feststellungen wird Bezug genommen 1.
In die Ermittlung des Krankentagegeldes ist neben dem Nettoeinkommen des Beklagten auch der Beitrag zur privaten Krankenversicherung einzustellen; er beläuft sich bei monatlich 803,79 DM auf 26,08 DM pro Tag. Die Berücksichtigung dieses Beitrages ergibt sich zwar nicht aus § 4 MBKT; inwieweit ein Selbständiger das Krankheitsrisiko durch eine private Versicherung abdeckt, unterliegt seinem freien Entschluß. Allerdings haben die Parteien zu diesem Punkt eine konkrete Vereinbarung getroffen: Mit Schreiben vom 03.11.1998 hat der Kläger dem Beklagten nämlich angeboten, das Krankentagegeld aus dem Nettoeinkommen "plus Kranken- ... -Versicherungsbeiträge" zu berechnen, und dieses Angebot hat der Beklagte durch Unterzeichnung und Rücksendung des vom Kläger vorbereiteten Antwortschreibens angenommen.
Fehl geht allerdings der Schluß des Beklagten, über die Beiträge zur privaten Krankenversicherung müßte der klagende Versicherungsverein sich auch Lebensversicherungsbeiträge anrechnen lassen. Zwar finden sich im Schreiben vom 3.11.1998 in Zusammenhang mit den Berechnungsgrundlagen auch die Worte "und ggf. Rentenversicherungsbeiträge"; sie beziehen sich aber offensichtlich nur auf die Tagegeldberechnung eines unselbständig Erwerbstätigen; nur er ist- im Unterschied zum selbständig Erwerbstätigen - rentenversicherungspflichtig.
Das führt im Ergebnis zu folgender Berechnung: Aus dem Nettoeinkommen des Beklagten ergab sich grundsätzlich ein Tagegeld in Höhe von 255,00 DM. Die Einbeziehung des Krankenversicherungsbeitrages mit 26,80 DM - pro Tag - führt zu einer Summe von 281,80 DM. Da der Kläger das Krankentagegeld in Schritten von jeweils 10,00 DM aufgerundet ansetzt, ergibt sich eine Obergrenze von 290,00 DM. Vermindert um das vereinnahmte Verletztengeld von 120,00 DM täglich verbleibt ein Krankentagegeld von 170,00 DM. Vom 01.12.1998 an stand dem Kläger Tagegeld zu für 117 Tage und damit zur Gesamthöhe von 19.890,00 DM.
Gezahlt aber wurden 26.910,00 DM" Damit hat der Beklagte 7.020,00 DM = 3589,27 Euro zurück zu zahlen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 284, 286 BGB, 92 Abs. 1, 708 Ziffer 10, 713 ZPO.
Ende der Entscheidung
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